Gesetzesänderungen zur Pflege ab Juli 2025: Ein neues Entlastungsbudget für pflegende Angehörige
Aktualisiert: 14. Sept.

Wenn pflegende Angehörige krank werden, Termine haben oder einfach mal eine Pause brauchen, können sie auf die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zurückgreifen. Ab dem 1. Juli 2025 wird die Nutzung dieser Leistungen deutlich einfacher und weniger bürokratisch. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten ein einheitliches Jahresbudget von 3.539 €, das flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden kann – ohne komplizierte Umwidmungen oder Antragshürden. Diese Neuerung ist in § 42a SGB XI geregelt und Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das im Juni 2023 beschlossen wurde und seitdem schrittweise in Kraft tritt.
Vorteile für junge Pflegebedürftige
Auch junge Pflegebedürftige profitieren schon: Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt das gemeinsame Budget bereits seit Anfang 2024. Diese Regelung ist ein wichtiger Schritt, um auch den Jüngsten in unserer Gesellschaft die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.
🗨️ Bundesgesundheitsministerin Nina Warken sagt dazu:
„Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen. Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse einzusetzen. Das stärkt die Pflegenden und hält eine selbstbestimmte und würdevolle Pflege aufrecht.“
Neuerungen im Überblick
Hier sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:
Ein Budget – freie Wahl
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können flexibel kombiniert werden – ganz nach individuellem Bedarf, bis zur jährlichen Höchstgrenze von 3.539 €.
Weniger Papierkram
Keine Umwidmungsanträge oder komplizierte Übertragungen mehr. Das Budget gilt automatisch für beide Leistungen.
Mehr Zeit für Erholung
Verhinderungspflege kann künftig bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden – statt bisher sechs Wochen.
Früherer Zugang
Der Leistungsanspruch für Verhinderungspflege gilt bereits ab Pflegegrad 2, ohne die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit.
Höhere Erstattung
Verwandte Leistungserbringer (bis zum 2. Grad) bzw. Personen, die im selben Haushalt wohnen, erhalten künftig das Doppelte des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege – anstatt bisher das 1,5-fache (z.B. bis zu 1.198 Euro bei Pflegegrad 3).
So funktioniert der Antrag
Das Entlastungsbudget beantragen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse. Die nötigen Formulare gibt es auf deren Website. Mit einer Vorsorgevollmacht können auch Angehörige den Antrag stellen. Es ist wichtig, sich frühzeitig um die Anträge zu kümmern, um die neuen Regelungen optimal nutzen zu können.
Fazit: Ein Budget – weniger Bürokratie, mehr Entlastung
Das neue Entlastungsbudget schafft Freiraum für pflegende Angehörige, die zwischendurch selbst Unterstützung oder eine wohlverdiente Auszeit vom Pflegealltag benötigen. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, um den Pflegealltag zu erleichtern und die Lebensqualität aller Beteiligten zu verbessern.
Weitere Informationen und Ressourcen
Für mehr Informationen zu den neuen Regelungen und zur Beantragung des Entlastungsbudgets, besuche die folgenden Links:
Das Entlastungsbudget ist ein wichtiger Schritt, um die Pflege zu entlasten und den pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität zu bieten.

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