Ein Budget, zwei Hilfen: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025 in einem Topf um pflegende Angehörige zu stärken
- Maria Nui
- 7. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Juli

Wenn pflegende Angehörige krank werden, Termine haben oder einfach mal eine Pause brauchen, können sie auf die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zurückgreifen. Ab dem 1. Juli 2025 wird die Nutzung dieser Leistungen deutlich einfacher und weniger bürokatisch: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten ein einheitliches Jahresbudget von 3.539 €, das flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden kann – ohne komplizierte Umwidmungen oder Antragshürden. Diese Neuerung ist in § 42a SGB XI geregelt und Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das im Juni 2023 beschlossen wurde und seitdem schrittweise in Kraft tritt.
Auch junge Pflegebedürftige profitieren schon: Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt das gemeinsame Budget bereits seit Anfang 2024.
🗨️ Bundesgesundheitsministerin Nina Warken sagt dazu:
„Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen. Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag vereinfachen wir den Zugang und ermöglichen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden, flexibel zwischen Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu wählen und entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse einzusetzen. Das stärkt die Pflegenden und hält eine selbstbestimmte und würdevolle Pflege aufrecht.“
✅ Neuerungen im Überblick:
Ein Budget – freie Wahl Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können flexibel kombiniert werden – ganz nach individuellem Bedarf, bis zur jährlichen Höchstgrenze von 3.539 €
Weniger Papierkram Keine Umwidmungsanträge oder komplizierte Übertragungen mehr. Das Budget gilt automatisch für beide Leistungen.
Mehr Zeit für Erholung Verhinderungspflege kann künftig bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden – statt bisher sechs Wochen.
Früherer Zugang Der Leistungsanspruch für Verhinderungspflege gilt bereits ab Pflegegrad 2, ohne die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit.
Höhere Erstattung Verwandte Leistungserbringer (bis zum 2. Grad) bzw. Personen, die im selben Haushalt wohnen, erhalten künftig das Doppelte des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege - anstatt bisher das 1,5-fache (z.B. bis zu 1.198 Euro bei Pflegegrad 3).
So funktioniert der Antrag: Das Entlastungsbudget beantragen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse. Die nötigen Formulare gibt es auf deren Website. Mit einer Vorsorgevollmacht können auch Angehörige den Antrag stellen.
🧩 Fazit: Ein Budget – weniger Bürokratie, mehr Entlastung. Das neue Entlastungsbudget schafft Freiraum für pflegende Angehörige, die zwischendurch selbst Unterstützung oder eine wohlverdiente Auszeit vom Pflegealltag benötigen.
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