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Geplante Pflegereform: Was sich für pflegende Angehörige ändern soll

vor 6 Tagen
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Älterer Mann und junger Angehöriger sitzen gemeinsam auf dem Sofa und schauen auf einen Laptop.

Neue Budgets, veränderte Schwellenwerte bei den Pflegegraden und zusätzliche Beratung:

Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht weitreichende Änderungen vor. Was bedeutet das für Familien, die zu Hause pflegen?


Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Er soll die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Versorgung weiterentwickeln. Die Änderungen gelten noch nicht: Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren steht noch aus; die Regelungen können sich dabei ändern. [1, 2]



Inhaltsverzeichnis





Pflegegeld und Pflegesachleistungen bleiben – mit neuen Budgets


Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen erhalten bleiben, aber künftig als Entlastungsbudget beziehungsweise Sachleistungsbudget ausgestaltet werden. Für beide sind höhere monatliche Leistungsbeträge vorgesehen.


Für das Pflegegeld sind folgende monatliche Beträge vorgesehen:


  • Pflegegrad 2: 380 Euro

  • Pflegegrad 3: 630 Euro

  • Pflegegrad 4: 890 Euro

  • Pflegegrad 5: 1.080 Euro


Das Entlastungsbudget soll die selbst organisierte häusliche Pflege unterstützen. Daraus sollen künftig auch selbst organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden.


Das Sachleistungsbudget soll Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste finanzieren. Dazu gehören Unterstützung bei der Körperpflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt sowie professionelle Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson.


Die ursprünglich geplante Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3 wurde gestrichen. Stattdessen sollen Betroffene mit Pflegegeldbezug in dieser Zeit bis zu zwei zusätzliche Beratungen nutzen können. [1]



Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag


Den heutigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll ein Sozialraumbudget ersetzen.


Für Menschen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 sind vorgesehen:


  • Bis zu 175 Euro monatlich ab 25 Jahren.

  • Bis zu 300 Euro monatlich für Menschen unter 25 Jahren.


Das Budget soll anerkannte Alltagshilfen finanzieren, beispielsweise Betreuung, Unterstützung für pflegende Angehörige und anerkannte Nachbarschaftshilfe.


Die bisherige Möglichkeit, ungenutzte Beträge in Folgemonate zu übertragen, ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Auch Tages- und Kurzzeitpflege sollen nicht mehr finanziert werden können. [1]


Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag entfällt vor Beginn der Pflegebegleitung


Menschen mit Pflegegrad 1 sollen keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget erhalten. Ihr Entlastungsbetrag soll zum 1. Januar 2027 entfallen; hier soll der Fokus künftig mehr auf Beratung liegen, die neue Pflegebegleitung ist erst ab dem 1. Januar 2029 vorgesehen.


Damit entstünde eine zweijährige Lücke zwischen dem Wegfall dieser finanziellen Hilfe und dem neuen Begleitangebot. Andere Ansprüche, insbesondere die bisherige Pflegeberatung, sollen bestehen bleiben. Betroffene wären deshalb nicht vollständig ohne Leistungen. [1]


Höhere Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3

Die erforderlichen Punktzahlen sollen steigen:

  • Pflegegrad 1: ab 15 statt bisher 12,5 Punkten

  • Pflegegrad 2: ab 30 statt bisher 27 Punkten

  • Pflegegrad 3: ab 50 statt bisher 47,5 Punkten


Für die Pflegegrade 4 und 5 sollen die Schwellen unverändert bleiben. Die Änderungen betreffen insbesondere erstmalige Einstufungen und Höherstufungen.


Bestehende Pflegegrade sollen geschützt bleiben: Eine Neubegutachtung allein wegen der Reform ist nicht vorgesehen. Auch bei späteren Begutachtungen soll ein Pflegegrad nicht allein aufgrund der höheren Schwellenwerte oder der veränderten Bewertungssystematik aberkannt werden. Eine Herabstufung wegen tatsächlich verbesserter Selbstständigkeit bleibt möglich.


Ein wissenschaftlicher Beirat soll das Begutachtungsinstrument und das Verfahren künftig fortlaufend überprüfen. [1, 2]


Überbrückungsbudget statt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege


Der Gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner bisherigen Form entfallen. Ersatzpflege soll abhängig von ihrer Organisation über unterschiedliche Leistungen finanziert werden: professionelle ambulante Pflege über Sachleistungen, selbst organisierte Ersatzpflege über das Pflegegeld.


Für Akut- und andere Überbrückungssituationen ist zusätzlich ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Es soll unter anderem vollstationäre Kurzzeitpflege und ambulante Pflegenotdienste finanzieren, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gesichert ist.


Ambulante Pflegenotdienste und spezielle Akut-Kurzzeitpflegeplätze sind ab 2028 vorgesehen. Für 2027 enthält der Entwurf eine Übergangsregelung zur Nutzung ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste in Akutsituationen. [1]



Pflegebegleitung, Prävention und digitale Unterstützung


Ab dem 1. Januar 2029 soll eine neue Pflegebegleitung Familien langfristig unterstützen: Pflege organisieren, passende Hilfen finden, ein Versorgungsnetz aufbauen und Überlastungen frühzeitig erkennen.


Prävention und Rehabilitation sollen stärker berücksichtigt werden. Geplant ist unter anderem eine ergänzende Gesundheitsuntersuchung ab 60 Jahren, die Risiken für spätere Pflegebedürftigkeit erfasst. Auch bei Begutachtung und Beratung soll der Blick künftig stärker auf die Möglichkeit der Rehabilitation gerichtet werden.


Ein digitales „Pflege-Cockpit“ soll Informationen und Funktionen der Pflegekassen bündeln. Angehörige und Pflegebedürftige sollen darüber Anträge stellen, Anbieter suchen sowie Informationen zu Pflegeleistungen und bereits bezogenen Leistungen einsehen können. Pflegeeinrichtungen sollen zudem mehr Spielraum für innovative Versorgungskonzepte und digitale Technologien erhalten. [1, 2]


Beiträge: Allgemeiner Satz bleibt, individuelle Belastung kann steigen


Der allgemeine Beitragssatz der Pflegeversicherung soll bei 3,6 Prozent bleiben. Dennoch können Versicherte durch folgende Pläne stärker belastet werden:


  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.

  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags ab 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozentpunkte.

  • Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ab 1. Januar 2028, mit Ausnahmen unter anderem für bestimmte pflegende Angehörige. [1, 2]


Rentenabsicherung: Allgemeine Kürzung gestrichen


Die geplante Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent wurde gestrichen. Die Pflegeversicherung soll die Beiträge unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin in voller Höhe übernehmen.


Die Flexirente entfällt. Sie betrifft die bisherige Möglichkeit, über eine Teilrente weiterhin Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit zu erhalten. [1]


Leistungsanpassungen ab 2029, Zuschläge im Pflegeheim unverändert


Die bisher für 2028 vorgesehene Leistungsanpassung soll entfallen. Stattdessen sollen die Beträge ab 2029 jährlich steigen, orientiert an der durchschnittlichen Kerninflation und begrenzt durch die durchschnittliche Lohnentwicklung.


Die im Referentenentwurf geplante spätere Auszahlung höherer Leistungszuschläge im Pflegeheim wurde gestrichen. Die bisherigen Zuschlagsstufen nach § 43c SGB XI sollen bestehen bleiben. [1]


Warum werden die Pläne kritisiert?


Mehr Prävention, Digitalisierung und Unterstützung sind wichtige Ziele. Kritisch diskutiert werden jedoch die Einschränkungen häuslicher Pflegeleistungen, die höheren Pflegegradschwellen und die langfristige Finanzierung.

Ein höheres monatliches Budget bedeutet nicht automatisch mehr Entlastung, wenn zugleich bisherige Leistungen darin aufgehen oder Nutzungsmöglichkeiten entfallen. Beispiele sind die Neuordnung der Ersatzpflege und die Einschränkungen beim Sozialraumbudget. [1, 4]


Was bedeutet das jetzt für Angehörige?


Bis zur gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Leistungsansprüche und Voraussetzungen. Entscheidend bleibt, welche Regelungen das Parlament tatsächlich beschließt.


Eine Pflegestrukturkommission soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge zur langfristigen Finanzierung und Weiterentwicklung vorlegen. Darauf aufbauende Reformschritte strebt die Bundesregierung für Mitte 2027 an. [3]


Wir aktualisieren diesen Artikel bei neuen Beschlüssen und relevanten Änderungen.


Stand: 7. Oktober 2026. Grundlage: Regierungsentwurf vom 30. September 2026.




Quellen

[1] Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes.Maßgeblich sind insbesondere die geplanten Änderungen der §§ 15, 30, 36–39a, 44 und 45b SGB XI, die Übergangsregelungen in §§ 142b und 144 sowie Artikel 11 zum Inkrafttreten. Regierungsentwurf als PDF

[2] Bundesgesundheitsministerium: „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30. September 2026. Überblick zum Kabinettsbeschluss

[3] Bundesregierung: „Im Kabinett beschlossen: Pflegeneuordnungsgesetz“.Informationen zum Gesetzgebungsverfahren und zu weiteren Reformschritten. Artikel der Bundesregierung

[4] BAGSO: Stellungnahme zum PNOG-Referentenentwurf, Juni 2026.Die Stellungnahme bezieht sich auf den früheren Referentenentwurf. Einzelne kritisierte Maßnahmen wurden im Regierungsentwurf verändert oder gestrichen. Stellungnahme als PDF




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